Eine Eigentümerin eines Pferdes hatte mit einer erfahrenen Reiterin einen Reitbeteiligungsvertrag abgeschlossen. Dieser schloss pauschal jegliche Haftung der Tierhalterin aus, soweit diese nicht von der Tierhalterhaftpflicht abgedeckt war. Als das Pferd verstarb, nutzte die Reitbeteiligung das neue Pferd der Eigentümerin.
Am 19. Februar 2017 ritt die erfahrene Reiterin mit ihrem Reitbeteiligungspferd im Einvernehmen und Wissen der Eigentümerin in einem Waldgebiet aus. Sie ritt im Schritt als sich das Pferd durch einen unerklärlichen Grund erschrak, in schnellen Galopp überging und auf eine Hecke zustürmte. Dann habe es eine schnelle Wendung vollzogen, woraufhin die Reiterin vom Pferd gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen sei, so wurde es dem Gericht zugetragen.
Die Krankenkasse der Reitbeteiligung forderte Schadensersatz wegen des Reitunfalls. Konkret forderte sie die erstatteten Behandlungskosten von der Pferdeeigentümerin zurück. Die Pferdebesitzerin hat die Kosten der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin vorgerichtlich teilweise ausgeglichen. Die Pferdehalterin war der Auffassung, dass ihrer Reitbeteiligung als Tieraufseherin zumindest ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen sei.
Das Amtsgericht Homburg hat die Klage abgewiesen. Die Begründung: Zwar lägen die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung vor. Es stehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten einen Haftungsausschluss vereinbart habe. Der Reitbeteiligungsvertrag gelte nach dem Versterben des Pferdes mit gleichlautenden Bedingungen zwischen den Vertragsparteien auch für den Beritt des anderen Pferdes. Außerdem handele es sich bei der getroffenen Haftungsausschlussregelung nicht um einen Vertrag zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Der Haftungsausschluss sei vielmehr Privatautonomie.
Die Krankenkasse legte als Klägerin Berufung ein und forderte 3.640 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 7. Dezember 2024, eine Zahlung für außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle materiellen und unfallursächlichen Schäden zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung ihrer Versicherten entstehen wird. Das Landgericht Saarbrücken kam zu einem anderen Ergebnis als die erste Instanz: Der Klägerin stehe ein Anspruch in geltend gemachter Höhe zu. Nach Feststellung des Landgericht Saarbrückens liegen die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts vor. Für ein minderndes Mitverschulden seitens der Reitbeteiligung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigenen Gefahr sei nicht gegeben. Bei der Tierhalterhaftung ist eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters nur in begrenzten Ausnahmefällen anwendbar. Ein Beispiel dafür wäre, wenn sich die Reitbeteiligung bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hätte, die über normales Reiten hinausgeht. Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr annehmen zu können. Dass der Versicherungsnehmerin bewusst war, dass sie sich beim Reiten einem Risiko aussetzt, das über das übliche mit dem Reiten verbundene Risiko hinausgeht, kann das Gericht nicht annehmen.
Die Halterin des Pferdes verwies auf die Haftung der Reitbeteiligung. Hier ist ebenfalls nur die Ebene des Mitverschuldens betroffen. Der Haftungsmaßstab wirkt sich so aus, dass der verletzte Tieraufseher – hier die Reitbeteiligung – die Verschuldens- und Verursachungsvermutung widerlegen muss. Dies ist der Versicherungsnehmerin jedoch gelungen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Vertrag § 309 Nr. 7 lit BGB verletzt. Demnach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Durch die Klausel soll auch bei Personenschäden sowohl die einfache als auch die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Grundsätzlich greife die Haftung des Tierhalters auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. In diesem Fall muss sich aber das zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab orientieren.